(57) Hauptanspruch: Dekorativ beschichtete Brandschutzplatte dadurch gekennzeichnet, daß die Oberfläche einer nichtbrennbaren Faserplatte, vorzugsweise einer Gipsfaserplatte, als Trägerplatte mit einer Flächenbeschichtung versehen wird, welche aus einer Grundierung, einer Gegenzug-Grundierung, einer dekorativen Beschichtung sowie einer darauf aufgebrachten Oberflächenversiegelung besteht.