(57) Hauptanspruch: Anordnung eines Lichtwellenleiters
mit einer Lichtenergie in elektrische Energie umwandelnden
Zelle, wobei auf den Lichtwellenleiter aus beliebiger
Richtung auftreffendes Licht durch diesen zu der Zelle leitbar
ist und in dieser in elektrische Energie umwandelbar ist.