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Einweg-Fußhandtuch

(57) Hauptanspruch: Einweg-Fußhandtuch (1) bestehend
aus einem mehrlagigen Material mit Grundkörper (2/14),
Wirkstoffoberfläche (3), Auflagefläche (4) oder Zwischenlage
(17), Oberlage (18) und Wirkstoffreservoir (15) mit Leitungssystem
(16) dadurch gekennzeichnet, dass dieses
Einweg-Fußhandtuch (1) einen antimykotischen Wirkeffekt
zum vorbeugenden Einsatz oder zur Behandlung gegen
Fußpilz aufweist.

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