(57) Hauptanspruch: Nussknacker aus Holz oder ähnlichem
Material in figürlicher Ausgestaltung, vorzugsweise
traditionelle erzgebirgische Nussknacker, besonders Figuren mit langem Rumpf, das Nussknacker-Reiterlein und bestimmte Tierfiguren, mit Einbauten hoher Festigkeit, dadurch
gekennzeichnet, dass das Rechteckteil (7) aus vier
rechtwinklig miteinander verbundenen Rechteckblechen
besteht, wobei das untere Blech in Richtung des Nussknackerrückens kürzer als das obere Blech und die zwei senkrecht
angeordneten Bleche sind, und dass ein vorzugsweise
senkrecht angeordneter und bis in den unteren Teil des
Rumpfes reichender Stützstab (8) vorhanden ist, dessen
oberes Ende mit der unteren Fläche des Rechteckteiles (7)
verbunden ist.