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Schmuckgegenstände mit Magneten

(57) Zusammenfassung: Schmuckgegenstände jeglicher
Form, dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens N zwei oder mehreren, jeweils mindestens einen Magneten aufnehmenden (Hohl-) Körpern bestehen, die in mindestens zwei oder mehreren übereinander oder nebeneinander
liegenden und durch die Kraft der in den Hohlkörper oder
Massivkörperteilen befindlichen Magnete der Gestalt
fixiert oder beweglich verbunden werden, dass Haltekräfte
entweder allein infolge der diametralen Magnetkräfte (b)
oder infolge eines Versatzes (c) der Magnete gegenüber
den umfassenden Körpern ein Auseinanderscheren verhindern
(Abb.C1 ).

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