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Trichter

(57) Hauptanspruch: Trichter (1) zum Abfüllen von Substanzen
(8) in ein Behältnis (7), dadurch gekennzeichnet,
daß der Trichter (1) durch einen Sektor eines Kreisrings (2)
eines flexiblen Flächenmaterials gebildet ist, dessen beide
Enden zu dem Trichter (1) miteinander verbindbar sind.

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